§ 76
Aufgaben
(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten wahrzunehmen, die die gesamte Hochschule angehen.
(2) Der Senat hat insbesondere, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 Satz 5
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mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Grundordnung zu erlassen und zu ändern,
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die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten zu wählen,
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die Einschreibeordnung zu erlassen,
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die Ordnung gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen,
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soweit erforderlich, Benutzungsordnungen für zentrale Einrichtungen zu erlassen,
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zu Ordnungen für Hochschulprüfungen, Promotions- und Habilitationsordnungen und wesentlichen Änderungen dieser Ordnungen Stellung zu nehmen,
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über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten zu beschließen,
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allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel zu beschließen,
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die von der Hochschule vorzuschlagenden Mitglieder des Hochschulkuratoriums zu benennen,
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zu den Vorschlägen der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, erforderlichenfalls nach erneuter Befassung des Fachbereichs, Stellung zu nehmen,
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im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zu beschließen,
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an einer Universität in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und Bildung von Forschungsschwerpunkten für längerfristige Vorhaben sowie über Anträge der Hochschule auf Bildung von Sonderforschungsbereichen zu beschließen; dabei kann er bei der Einrichtung von Forschungsschwerpunkten für zeitlich befristete fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Forschungen Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen, soweit sie von den §§ 71 ff. und den §§ 90 und 91 vorgegeben sind, zulassen,
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über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen zu beschließen,
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an einer Universität in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu beschließen,
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über die Bildung gemeinsamer Ausschüsse gemäß § 89 Abs. 3 zu beschließen,
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Pläne zur Förderung von Frauen ( § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes) zu beschließen mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der Nachwuchs- und wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen, sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung zu beschließen,
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den Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten entgegenzunehmen,
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den Gesamtentwicklungsplan der Hochschule aufzustellen und zu beschließen.
§ 77
Zusammensetzung und Wahl
Dem Senat gehören mindestens als vorsitzendes Mitglied die Präsidentin oder der Präsident, ein Mitglied jedes Fachbereichs aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, im Falle des medizinischen Fachbereichs zwei Mitglieder (davon eines mit Aufgaben gemäß § 57 Abs. 2), sowie Mitglieder jeder Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 stimmberechtigt an. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 und 39 . Wird festgelegt, dass dem Senat die Dekaninnen und Dekane als Mitglieder angehören, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht.